Corona-Krise
Online-Handel ist weiter erlaubt
23. März 2020 agvs-upsa.ch – Seit letzter Woche sind die Verkaufsflächen in den Garagenbetrieben geschlossen. Ob Fahrzeuge online oder per Telefon verkauft werden dürfen, blieb lange ungewiss. Nun ist aber klar: Der Online-Handel bleibt bestehen.
sco. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat seine Erläuterungen zur Verordnung im Detail überarbeitet und kommuniziert wichtige Informationen, welche auch die Schweizer Garagisten betreffen.
In den «Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 21. März 2020» stellt das BAG klar, dass der Online-Handel weitergeführt werden darf: «Ebenfalls nicht unter Absatz 2 fällt der Online-Handel oder Angebote über bzw. von Kurierdienstleistern. Was die Auslieferung der Ware betrifft, so können diese entweder per Versand den Kunden zugestellt werden oder es wird eine Abholmöglichkeit eingerichtet, wobei jedoch die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen.»
Weiter schreibt das BAG: «Solche Abholmöglichkeiten sind jedoch so einzurichten, dass die Präventionsmassnahmen eingehalten und namentlich Menschenansammlungen vermieden werden.» Garagisten dürfen somit ihre Fahrzeuge online oder per Telefon verkaufen und/oder vermieten. Die Gesundheitsmassnahmen des Bundes sind dabei aber strikt einzuhalten.
Der AGVS hat entschieden, die Kommentarfunktion vorübergehend zu schliessen. Bei rechtlichen Fragen können sich die AGVS-Mitglieder an rechtsdienst@agvs-upsa.ch wenden. Wir danken für Ihr Verständnis
sco. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat seine Erläuterungen zur Verordnung im Detail überarbeitet und kommuniziert wichtige Informationen, welche auch die Schweizer Garagisten betreffen.
In den «Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), Fassung vom 21. März 2020» stellt das BAG klar, dass der Online-Handel weitergeführt werden darf: «Ebenfalls nicht unter Absatz 2 fällt der Online-Handel oder Angebote über bzw. von Kurierdienstleistern. Was die Auslieferung der Ware betrifft, so können diese entweder per Versand den Kunden zugestellt werden oder es wird eine Abholmöglichkeit eingerichtet, wobei jedoch die Geschäftsräume nicht betreten werden dürfen.»
Weiter schreibt das BAG: «Solche Abholmöglichkeiten sind jedoch so einzurichten, dass die Präventionsmassnahmen eingehalten und namentlich Menschenansammlungen vermieden werden.» Garagisten dürfen somit ihre Fahrzeuge online oder per Telefon verkaufen und/oder vermieten. Die Gesundheitsmassnahmen des Bundes sind dabei aber strikt einzuhalten.
Der AGVS hat entschieden, die Kommentarfunktion vorübergehend zu schliessen. Bei rechtlichen Fragen können sich die AGVS-Mitglieder an rechtsdienst@agvs-upsa.ch wenden. Wir danken für Ihr Verständnis