Gefährliche Arbeiten: «Sway» bietet Garagisten Hand

Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten: «Sway» bietet Garagisten Hand

27. September 2019 agvs-upsa.ch - Lernende dürfen in der Grundbildung bereits ab dem 15. Lebensjahr gefährliche Arbeiten ausführen. Allerdings müssen Lehrbetriebe dafür verschiedene Massnahmen einhalten. Mit der neuen elektronischen Gebrauchsanweisung «Sway» haben Garagisten alle wichtigen Informationen und Dokumente schnell und einfach zur Hand.

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cst. Sei es, wenn Lernende schwere Lasten tragen, in Chemieräumen arbeiten oder Starterbatterien warten: Werden Auszubildende ab dem 15. Lebensjahr für gefährliche Arbeiten herangezogen, müssen Lehrbetriebe verschiedene Massnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einhalten. Diese Massnahmen sind in den Bildungsplänen als Anhang 2 aufgeführt und betreffen die automobiltechnischen Berufe Automobil-Mechatroniker/in, Automobil-Fachmann/-frau und Automobil-Assistent/-in.

Damit die Garagisten beim Lesen des Papierbergs nicht den Überblick verlieren, wurde mit der Applikation «Sway – Arbeitssicherheit» eine elektronische Gebrauchsanweisung erarbeitet. 

Und so funktioniert «Sway – Arbeitssicherheit»: Die elektronische Gebrauchsanweisung lotst den Garagisten Schritt für Schritt durch den Anhang 2. So wird zuerst erklärt, welche gefährlichen Arbeiten während der beruflichen Grundbildung in einer Autoreparaturwerkstatt vorkommen können. Es folgen die Tätigkeiten, die durch die gefährlichen Arbeiten betroffen sind, und die Beschreibung der Gefahren. Nicht zuletzt sind die begleitenden Massnahmen im Zusammenhang mit den Präventionsthemen für die Schulung und Ausbildung aufgeführt. Dabei wird erläutert, wie diese umzusetzen und wie oft sie durch die Fachkraft im Betrieb zu überwachen sind. 

Als Interpretationsbeispiel dienen bei «Sway – Arbeitssicherheit» die gefährlichen Arbeiten «Manuelles Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten» sowie «Arbeiten in gebeugter oder kniender Haltung, in oder über Schulterhöhe». Die elektronische Gebrauchsanweisung schliesst mit der Auflistung der Merkblätter der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (Ekas).

Es ist nicht lange her, da durften nur Jugendliche ab 16 Jahren für gefährliche Arbeiten während der beruflichen Grundbildung herangezogen werden. Waren sie jünger, musste der Ausbildungsbetrieb eine Sonderbewilligung beantragen. Was ist unter «gefährliche Arbeiten» zu verstehen? Es sind Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichten werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren psychische und physische Entwicklung beeinträchtigen können.
 

 

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Mit der neuen Jugendschutzverordnung, die per 1. August 2014 in Kraft getreten ist, wurde das Mindestalter für das Ausüben von gefährlichen Arbeiten auf 15 Jahre gesenkt. Die begleitenden Massnahmen zu den Bildungsplänen der automobiltechnischen Berufe Automobil-Mechatroniker/in, Automobil-Fachmann/-frau und Automobil-Assistent/-in sind seit 1. Mai 2017 in Kraft. Bei gewissenhafter Instruktion der Lernenden sorgen die Massnahmen dafür, dass die Arbeitssicherheit massgeblich erhöht wird. Für die nicht technischen Grundbildungen des Automobilgewerbes wie beispielsweise Kaufmann/-frau EFZ, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ und Detailhandelsassistent/-in EBA wurden keine besonderen gefährlichen Arbeiten definiert. Deren Bildungsverordnungen und -bewilligungen beduften somit keiner Anpassung.

Die elektronische Anleitung zum Anhang «Sway – Arbeitssicherheit» ist nun auf www.autoberufe.ch unter «Berufliche Grundbildung» bei den automobiltechnischen Berufen Automobil-Mechatroniker/in, Automobil-Fachmann/-frau und Automobil-Assistent/-in einsehbar. Auch ist sie unter der Rubrik «Für Ausbildner» aufgeführt.

Lesen Sie das Interview zu «Sway – Arbeitssicherheit» mit Thomas Jäggi, Verantwortlich für Grundbildung & höhere Berufsbildung beim AGVS, im aktuellen AUTOINSIDE.
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